Satzung Wasserforum Region Lüneburg e.V.
(Mitgliederversammlung, 14.03.2023)
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Wasserforum Region Lüneburg. Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung im Vereinsregister und erhält von diesem Zeitpunkt an den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, insbesondere der Schutz des Grundwassers der Region Lüneburg.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen sowie die Förderung von Projekten in den Bereichen Grundwassererhalt, Grundwasserschutz und Grundwasserneubildung.
§ 3 - Wirtschaftsstatus
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Alumni- und Förderverein der Leuphana Universität Lüneburg e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Beim Eingehen von Verbindlichkeiten ist die Haftung des Vereins auf das Vereinsvermögen zu beschränken.
§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person, Personengemeinschaften, Personengesellschaften, Vereine, Verbände oder jede Körperschaft werden. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt und der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen, die in der Beitragsordnung oder durch gesonderten Beschluss von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Student:innen und Schüler:innen sind mit halbem Beitrag aufzunehmen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten möglich. Ein Aus-schluss durch den Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit erfolgen, wenn das Mitglied fällige Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat oder schuldhaft seine Pflichten als Vereinsmitglied verletzte oder dessen Interesse schädigte.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 5 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
-
die Mitgliederversammlung,
-
der geschäftsführende Vorstand,
-
der erweiterte Vorstand,
-
der/die Geschäftsführer:innen als besondere:r Vertreter:in i.S.v. § 30 BGB (ggf.)
§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich als Präsenzversammlung durchzuführen.
2. Statt einer Präsenzversammlung können auch Videokonferenzen oder Kombinationen beider Verfahren (Hybridsitzungen) durchgeführt werden. Für den Fall, dass ein Beschlussgegenstand beurkundungsbedürftig ist, ist eine Mitgliederversammlung als
Präsenzsitzung durchzuführen. Wenn die Versammlung nicht als Präsenzsitzung stattfindet, ist sicherzustellen, dass die Bild- und Tonübertragung während der gesamten Sitzung erfolgt und die Beratung und Stimmrechtsausübung aller teilnehmenden Mit-glieder über elektronische Kommunikation möglich ist. Der Vorstand entscheidet über die Art des Versammlungsverfahren.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand wahlweise schriftlich oder in Textform (per email) unter Angabe von Versammlungsort und -zeit mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand. Die Tages-ordnung ist der Einladung beizufügen.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stell-vertretende Vorsitzende. Der/die Vorsitzende der Mitgliederversammlung hat das Recht, die Legitimation der Mitglieder oder ihrer Vertreter:innen zu überprüfen.
5. Jedes Mitglied kann sich in der Mit-gliederversammlung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Vollmacht ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen.
6. Zusätzliche Tagesordnungsvorschläge müssen sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
7. Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
-
Beschlussfassung zum Protokoll der letzten Versammlung
-
Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
-
Wahl des Vorstandes
-
Ggf. Wahl eines:r Geschäftsführers:in als besondere:r Vertreter:in i.S.v. § 30 BGB und Festlegung dessen/deren Vertretungsumfang
-
Wahl der/des Kassenprüfers:in
-
Entlastung des Vorstande
-
Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan und zum Jahresabschluss
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über vorliegende Anträge und Widersprüche
-
Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Auflösung des Vereins
-
Festlegung der Beitragsordnung.
8. Jedes Mitglied kann nach Erhalt der Einladung und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung seine Stimme zu jedem abzustimmenden Tagesordnungspunkt durch eigenhändig unterzeichnetes Schreiben vor der Versammlung abgeben. Die zu Händen des Vorstands zu adressierende Stimmabgabe wird während der Mitgliederversammlung, für welche die Stimmabgabe bestimmt ist, verwendet, sofern sie zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegt.
9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Zur Auflösung
des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich; die Abstimmung hierüber kann schriftlich erfolgen.
10. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe aller gefassten Beschlüsse anzufertigen, das vom/von der Vorstandsvorsitzenden und vom/von der Protokollant:in zu unterzeichnen ist.
§ 7 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Personen, darunter der/die 1. Vorsitzende (Vorstandsvorsitzende:r), der/die 1. und
der/die 2. stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister:in, der/die Schriftführer:in und bis zu 5 weiteren Personen. Die Vor-
standsmitglieder sollen Mitglieder oder gesetzliche Vertreter:innen oder Angestellte von Mitgliedern sein und werden gem. § 6 von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine:n Vorsitzende:n sowie eine:n 1. und eine:n 2. Stellvertreter:in.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der/die Vorsitzende, der/die 1. Stellvertreter:in und
der/die 2. Stellvertreter:in. Jede:r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die übrigen Mitglieder des Vorstands bilden zusammen mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands den erweiterten Vorstand.
4. Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Endet die Wahl-periode eines Vorstandsmitgliedes zwischen zwei Mitgliederversammlungen, verlängert sich seine Amtszeit bis zur nächsten Mit-
gliederversammlung. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn es zurücktritt.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl ein neues Mitglied berufen. Treten der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter:in zurück, kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen durch den Vorstand ein:e neue:r Vorsitzende:r gewählt wird.
6. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen oder 5 der Mitglieder an einer schriftlichen Abstimmung teilgenommen haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
7. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitglieder-versammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
8. Eine Vorstandssitzung findet regelmäßig mindestens zweimal im Jahr statt. Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder des/der Vorsitzenden ruft der/die Vorsitzende binnen zwei Wochen eine Vorstandssitzung ein. Der Antrag muss den Grund der Sitzung erkennen lassen. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende eine schriftliche Entscheidung des Vorstandes herbeiführen.
9. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich
§ 8 - Geschäftsführung
1. Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, den/der 1. stellv. Vorsitzenden und 2. Stellv.
Vorsitzenden führt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze und der Satzung und einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäfts-ordnung aus.
2. Ist ggf. zusätzlich ein:e besondere:r Vertreter:in i.S.v. § 30 BGB als Geschäftsführer:in bestellt, werden dessen/deren Aufgaben und Vertretungsumfang von der Mitgliederversammlung i.V.m. Vorstandsbeschlüssen festgelegt.
§ 9 - Auflösung
Bei Auflösung des Vereins wird die Liquidation durch den geschäftsführenden Vorstand vorgenommen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Alumni- und Förderverein der Leuphana Universität Lüneburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
-------------------------------------
Jahresbeitragsordnung Wasserforum Region Lüneburg e.V.
(Lüneburg, 16.11.2022)
Die Jahresbeitragsordnung gliedert sich wie folgt:
Mitgliedsbeitrag
für persönliche Mitglieder und Vereine 30 €/Jahr
für Studenten und Schüler 15 €/Jahr
für Unternehmen/öffentliche Körperschaften 500 €/Jahr
Der Beitrag wird im Voraus auf das Vereinskonto entrichtet.
Der Vorstand kann auf Antrag Ausnahmen von dieser Beitragsordnung beschließen.
-------------------------------------
_e.png)